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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: 26 W 37/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 293 | |
ZPO § 765 | |
ZPO § 828 |
Gründe:
I.
Der Gläubiger ist Inhaber von Staatsanleihen der Schuldnerin, die sich in den Anleihebedingungen unter anderem der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen (§ 11 Nr. 3) und auf Immunität verzichtet hat (§ 11 Nr. 4).
Da eine Rückzahlung der Anleihe bei Fälligkeit nicht erfolgte, wurde die Republik Argentinien durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.09.2004 (Az.: 2/21 O 55/04) verurteilt, drei Geldbeträge (112.995,51 €, 10.481,48 € und 6.495,96 €), jeweils nebst Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung im Einzelnen bezeichneter Inhaberteilschuldverschreibungen und Zinsscheine an den Gläubiger zu zahlen. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils wurde hinsichtlich des Betrages von 6.495,96 € mit Beschluss vom 19.07.2005 dahingehend berichtigt, dass die Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe von vier Zinsscheinen Nr. ... statt vier Zinsscheinen Nr. ... zu erfolgen hatte.
Am 23.05.2005 suchte der Gerichtsvollzieher A im Auftrag des Gläubigers die Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin auf, um die Inhaberschuldverschreibungen anzubieten. Rechtsanwalt A erklärte, dass für den Annahmeverzug nicht die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien und dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Gerichtsvollzieher stellte deshalb den Annahmeverzug der Schuldnerin fest (Bl. 98 f d.A.).
Auf Antrag des Gläubigers erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main am 22.03.2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem wegen eines Betrages von 160.000,- € Forderungen der Schuldnerin gegen die Rechtsanwälte E & A GbR gepfändet wurden; die Drittschuldnerin wurde angewiesen, den entsprechenden Betrag zu hinterlegen. Wegen des Inhalts des Pfändungsbeschlusses im Übrigen wird auf Bl. 10 ff d.A. Bezug genommen. Auf die Erinnerung der Schuldnerin, mit der sie eine Vielzahl von Einwendungen erhob - wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08.06.2006 verwiesen (Bl. 19 ff d.A.) -, wurde dieser Beschluss mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung aufgehoben. Zur Begründung stellte das Amtsgericht darauf ab, dass es am Annahmeverzug fehle. Es hat die Wirksamkeit der Entscheidung aber ausdrücklich vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.
Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er unter anderem geltend macht, die Inhaberschuldverschreibungen und die Zinsscheine am 29.06.2006 der in den Anleihebedingungen von der Schuldnerin genannten Hauptzahlstelle, der ..., und am 10.03.2007 der Gesandten als organschaftliche Vertreterin der Schuldnerin, Frau D, angeboten zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Obergerichtsvollziehers A vom 29.06.2006 (Bl. 352 d.A.) und auf das Protokoll der Gerichtsvollzieherin C vom 10.03.2007 (Bl. 493 ff d.A.) Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden; sie ist in der Sache auch begründet.
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.02.2007 war aufzuheben und die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.03.2006 zurückzuweisen, da jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend, wobei auch neues Tatsachenvorbringen zwingend zu berücksichtigen ist (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Dies zugrunde legend kann die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mehr auf den fehlenden Annahmeverzug gestützt werden. Das Amtsgericht ist zwar entsprechend der Auffassung des Senates (u. a. Beschluss vom 12.01.2007 - 26 W 57/06 - ) zu Recht davon ausgegangen, dass das Angebot an den Verfahrensbevollmächtigten nicht ausreichend war, da dessen Vollmacht sich nicht darauf erstreckte, die angebotene Leistung entgegen zu nehmen. Dieser Verstoß gegen § 765 ZPO ist aber geheilt worden, da die Schuldverschreibungen und Zinsscheine der Hauptzahlstelle der Schuldnerin in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise tatsächlich angeboten wurden. Da ein Verstoß gegen § 765 ZPO nicht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme führt, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit begründet (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 765 Rz.6, 756 Rz. 15), kann eine Heilung auch noch im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren eintreten. Für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren kommt es auch nicht darauf an, ob die Heilung des Mangels ex tunc oder ex nunc wirkt (vgl. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl., Rz. 1233 m.w.N.).
Ausweislich des vorlegten Schreibens des Obergerichtsvollziehers A vom 29.06.2006 hat dieser die Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine der Hauptzahlstelle der Schuldnerin, der ..., tatsächlich angeboten. Da diese sowohl die Annahme als auch die Zahlung verweigerte und auch die Schuldnerin selbst jegliche Zahlung verweigert, ist die Schuldnerin gemäß §§ 293, 294, 298 BGB in Annahmeverzug geraten.
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin handelt es sich bei der von ihr für die Abwicklung der Anleihen in Deutschland benannten Hauptzahlstelle auch um einen empfangsberechtigten Vertreter, dem gegenüber der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung anbieten konnte. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Leistung keine Rechtspflicht des Gläubigers ist, sondern lediglich eine Mitwirkungsverpflichtung im Sinne einer Obliegenheit darstellt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 293 Rz. 1). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Frage der Reichweite einer Vollmachtserteilung des Gläubigers an einen Dritten zu berücksichtigen. Grundsätzlich bestimmt der Vollmachtsgeber den Umfang der Vollmacht, der im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln ist. Bei einer nach außen kundgegebenen bzw. in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht kommt es entscheidend darauf an, wie der Geschäftsgegner die Vollmachtserteilung verstehen durfte (vgl. Palandt, a.a.O., § 167 Rz. 5). Vor diesem rechtlichen Hintergrund konnte der Gläubiger die Regelungen in § 4 der Anleihebedingungen nur dahingehend auffassen, dass die benannten Zahlstellen nicht nur für die ordnungsgemäße Rückabwicklung der Anleihen zuständig sein sollten, sondern die der Schuldnerin obliegenden Mitwirkungspflichten bei der zwangsweisen Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches von den Zahlstellen wahrgenommen werden sollten. In § 4 Nr. 1 und 3 der Anleihebedingungen ist geregelt, dass Zahlungen auf die Teilschuldverschreibungen und Zinsscheine ausschließlich durch die benannten Zahlstellen vorgenommen werden, die auch berechtigt sein sollten, die Schuldverschreibungen und Zinsscheine entgegenzunehmen. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck dieser Regelung lassen erkennen, dass die Berechtigung der Zahlstellen ausschließlich auf die reguläre Anleihenbedienung beschränkt sein sollte, zumal es sich bei der Annahme der Gegenleistung, wie oben bereits dargelegt, um eine bloße Gläubigerobliegenheit handelt. In diesem Zusammenhang kann nämlich auch die Regelung in § 11 der Anleihebedingungen nicht unberücksichtigt bleiben. Danach soll in "jeder Hinsicht" das Recht der Bundesrepublik Deutschland gelten (Nr. 1) und Erfüllungsort Frankfurt am Main sein (Nr. 3). Zudem hat sich die Schuldnerin der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen und auf den Einwand mangelnder Zuständigkeit verzichtet (Nr. 4); ferner sollen deutsche Gerichte für eine eventuelle Kraftloserklärung zuständig sein. Dies zeigt, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die Abwicklung des gesamten Anleihegeschäftes in Deutschland erfolgen sollte, und zwar auch im Fall der gerichtlichen Durchsetzung der berechtigten Ansprüche der Anleihegläubiger. Auch vor diesem Hintergrund konnten die Anleihegläubiger davon ausgehen, dass die Empfangsberechtigung der Zahlstellen umfassend war. Das Argument der Schuldnerin, eine Berechtigung der Zahlstellen für die Entgegennahme der Schuldverschreibungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung beinhalte erheblich weitergehende Pflichten, da in diesem Verfahren auch der Inhalt des Vollstreckungstitels und die inhaltliche Richtigkeit der Forderungsabrechnung zu prüfen sei, rechtfertigt keine andere Bewertung. Vorliegend geht es allein um die Frage, ob der Gläubiger berechtigt war, der Hauptzahlstelle die von ihm geschuldete Gegenleistung anzubieten; die insoweit erteilte Vollmacht muss nicht zwangsläufig auch die Übertragung der Prüfungsbefugnisse beinhalten. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, warum die Hauptzahlstelle, immerhin eine international ausgerichtete Bank mit einer entsprechenden Rechtsabteilung, hierzu nicht in der Lage sein sollte. Die gegenteilige Auffassung der Schuldnerin, die sogar eine Empfangsberechtigung der Gesandten der Schuldnerin in Abrede stellt, hätte zur Folge, dass ein Annahmeverzug in Deutschland überhaupt nicht herbeigeführt werden könnte. Dies steht aber eindeutig im Widerspruch zum oben dargelegten Inhalt der vereinbarten Anleihebedingungen. Einer weitergehenden Würdigung dieses Verhaltens unter Berücksichtigung von § 242 BGB bedarf es an dieser Stelle aber nicht, da eine entsprechende Empfangsberechtigung der Zahlstellen schon im Wege der Auslegung festzustellen ist. Somit kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Gesandte der Schuldnerin zur Entgegennahme des verzugsbegründenden Angebotes ermächtigt war.
Die übrigen von der Schuldnerin im Erinnerungsverfahren erhobenen Einwände stehen der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht entgegen.
Soweit die Schuldnerin der Auffassung ist, die vollstreckbare Forderung sei in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht hinreichend genau bezeichnet, vermag der Senat dem nicht beizupflichten. Wird nur ein Rest- oder Teilbetrag der durch den Schuldtitel ausgewiesenen höheren Gesamtforderung des Gläubigers geltend gemacht, kann das Vollstreckungsgericht nicht prüfen, ob Teilzahlungen des Schuldners vollständig und richtig verrechnet sind. Das Pfändungsgesuch ist in diesen Fällen zutreffend gefasst, wenn es nur die zu vollstreckende Rest- oder Teilforderung bezeichnet. Auf die umstrittene Frage, ob der Gläubiger in diesen Fällen eine Gesamtabrechnung vorzulegen hat (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rz 464, 465 m.w.N.), kommt es hier nicht an, denn der Gläubiger hat seinem Pfändungsgesuch eine Forderungsaufstellung beifügt, in der die zu vollstreckende Teilforderung im Einzelnen nach Hauptsache und Zinsen aufgeschlüsselt wird.
Da die Schuldnerin unstreitig keinerlei Zahlungen erbracht und die vollstreckbare Forderung des Gläubigers in jedem Fall höher ist, als der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde gelegte Betrag, besteht kein zwingendes Bedürfnis für eine Gesamtabrechnung; dem Bestimmtheitsgebot ist jedenfalls in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
Vor diesem Hintergrund kann wegen der fehlenden Gesamtabrechnung auch eine Vereitelung des Gegenanspruches der Schuldnerin auf Herausgabe der Schuldverschreibungen nicht festgestellt werden. Die Schuldnerin verkennt insoweit zudem, dass der Gläubiger wegen des Annahmeverzuges der Schuldnerin nunmehr ohnehin unabhängig von der Rückgabeverpflichtung die Erfüllung seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann.
Auch der Einwand, der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel sei in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht korrekt wiedergegeben, ist nicht erheblich. Der Gläubiger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nur der Teil der titulierten Forderung Gegenstand der Vollstreckung ist, der von dem Berichtigungsbeschluss nicht betroffen ist. Im Übrigen trägt diese Rechtsverteidigung der Schuldner auch deshalb nicht, weil ein Berichtigungsbeschluss auf dem Urteil und der vollstreckbaren Ausfertigung, die Grundlage jeder Vollstreckung ist, vermerkt wird (§ 319 Abs. 2 ZPO).
Die von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfassten (vermeintlichen) Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin sind auch in ausreichendem Maße bestimmt. Die den Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme bildende Forderung ist so bestimmt zu bezeichnen, dass sie von anderen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist, dass mithin unzweifelhaft feststeht, welche konkrete Forderung Gegenstand des Pfändungszugriffs sein soll. Das kann in der verschiedensten Weise geschehen und erfordert nicht, dass die Forderung rechtlich richtig gekennzeichnet wird; eine weitergehende Spezifizierung durch Angabe der Entstehungszeit, der Fälligkeit oder der Höhe der Forderung ist grundsätzlich entbehrlich (vgl. Stöber, a.a.O. Rz. 497 ff). Als ausreichend angesehen wurde etwa die Formulierung "Forderung auf Zahlung von Entgelt aus Arbeitsvertrag, Werkvertrag und/oder selbständiger Tätigkeit" (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1998, 53) bzw. die Formulierung "Forderungen aus der Arbeitsgemeinschaft Internat K", und zwar für alle Forderungen auf dasjenige, was aus der Arbeitsgemeinschaft noch zu erwarten war (vgl. BGH, MDR 1961, 408). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Bestimmtheit der zu pfändenden Forderungen nicht verneint werden. Der Gläubiger begehrt die Überweisung von Forderungen, die ihre Grundlage in dem bestehenden Vertragsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin haben können. Der Gläubiger hat den Entstehungsgrund möglicher Forderungen so genau beschrieben, dass jedenfalls festgestellt werden kann, welche konkrete Forderung Gegenstand des Pfändungszugriffs sein soll. Es handelt sich nämlich Herausgabeansprüche gemäß §§ 675, 667 BGB bzw. mögliche Schadensersatzansprüche wegen Schlecht-/Nichterfüllung vertraglicher Pflichten; ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, ist nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er eine unpfändbare Forderung erfasst. Die Unpfändbarkeit des Herausgabeanspruch hinsichtlich der Schuldverschreibungen ergibt sich weder aus § 851 ZPO, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift ersichtlich nicht vorliegen, noch aus anderen Gründen. Insbesondere stellt sich die Pfändung dieses Anspruches nicht als rechtsmissbräuchlich dar, da der Schuldner im Falle einer Verwertung dieser Papiere im Umfang der damit eintretenden Erfüllung zur Rückgabe der ihm gehörenden Schuldverschreibungen verpflichtet wäre, so dass die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Schuldnein nicht besteht.
Des Weiteren hat die Schuldnerin auch nicht hinreichend dargetan, dass wegen der Vielzahl der vom Schuldner bewirkten Pfändungen eine Überpfändung eingetreten ist. Zwar gilt das in § 803 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelte Verbot der Überpfändung auch bei der Pfändung von Forderungen und sonstigen Vermögensrechten. Bei der Pfändung von Forderungen ergeben sich aber Besonderheiten, die der Anwendung des § 803 Abs. 1 S. 2 ZPO Schranken setzen. Da die Höhe einer Forderung bzw. deren Werthaltigkeit im Zeitpunkt der Pfändung oftmals nicht feststeht, muss der Schuldner darlegen, dass das Recht des Gläubigers auf Befriedigung durch Beschränkung der Pfändung auf einen Teil von Forderungen nicht im geringsten beeinträchtigt wird, d.h. es muss Gewissheit bestehen, dass bei einer Beschränkung der Pfändung die Befriedigungsaussichten des pfändenden Gläubigers keine Schmälerung erleiden werden (vgl. Stöber, a.a.O., Rz. 756, 757). Insoweit fehlt es indes an jeglichem Sachvortrag der Schuldnerin.
Schließlich kann sich die Schuldnerin auch nicht auf einen sogenannten Staatsnotstand als ein der Vollstreckung entgegenstehendes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht berufen. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Staatsnotstand überhaupt noch vorliegen, dahingestellt bleiben. Es ist nämlich schon keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern, d.h. diese Einrede eines in Anspruch genommenen Staates spielt in einer privatrechtlichen Streitigkeit vor einem nationalen Gericht weder im Erkenntnis- noch im Vollstreckungsverfahren eine Rolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007, 2 BvM 1/03).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen, da die Sache im Hinblick auf die von einigen Gerichten unterschiedlich beantwortete Frage der Empfangszuständigkeit der Zahlstellen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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